Hinweis/Wettbewerbsrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat am 2. März 2004 (AZ. 1 BvR 784/03) das geistige Heilen auch in Deutschland legalisiert. Im Hinblick auf die Besonderheiten des HWG (Heilmittelwerbegesetz) muss ein Hinweis in die AGB eurer Internetseite, sowie in die Textbeschreibung eurer Heilarbeit.

Wenn Hinweise zum geistigen Heilen transparent gestaltet werden und beim Verbraucher keinen falschen Eindruck  wie Heilversprechen erwecken, dürften diese auch im Hinblick auf die Besonderheiten des HWG nicht zu beanstanden sein.

(I) Hinweis: Der Heiler ist weder Arzt noch Heilpraktiker. Geistige Heilung ist keine Arbeit im ärztlichen Sinne, sondern ein spiritueller Vorgang. Von Seiten des Geistheilers werden keine Heilversprechen gegeben und keine Diagnose gestellt. Die geistige Heilung ersetzt deshalb eine ärztliche Behandlung bei geistiger oder körperlicher Erkrankung oder dem Verdacht auf eine solche nicht. Die Teilnahme erfolgt freiwillig.

(II) Vertragsabschluss: Der Vertrag, die Behandlung vor Ort oder als Fernbehandlung, kommt erst zustande, wenn die Terminbestätigung unsererseits schriftlich erfolgt ist.

Weiter wird unter (III) der Haftungsausschluss unter AGB (allgemeine Geschäftsbedingungen) aufgeführt.




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